Der Prozess

Der Prozess

Ein ganz besonderer Prozess fand statt wegen einer Gedenkveranstaltung am 9. November 2004. Im November 2005 wurde Hannes Bienert zu 10 Tagessätzen zu je 15 € verurteilt.

Das Urteil im Wortlaut:

Amtsgericht Bochum 

im Namen des Volkes

Urteil

in der Strafsache gegen

den Rentner Johannes Bienert, 
geboren am 12. Februar 1928 in Beuthen, 
wohnhaft auf dem Hagedorn 17 44867 Bochum, 
Staatsangehörigkeit Deutsch.

Wegen Durchführung nicht angemeldeter Veranstaltungen

hat das Amtsgericht Bochum
in der Sitzung vom 3. November 2005 
an der teilgenommen haben:

Richter am Amtsgericht Pattard als Richter, 

Staatsanwalt Petalski als Beamter der Staatsanwaltschaft, 

Rechtsanwalt Hans-Jürgen Müller aus Bochum als Verteidiger, 

Justizangestellte Pawelski als Urkunstbeamter der Geschäftsstelle 

für Recht erkannt. 

Der Angeklagte wird wegen eines Verstoßes gegen das Versammlungsgesetz zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je 15 Euro (insgesamt also 150 Euro) verurteilt. 

Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen 

§§ 26 Nr. 2, 14 Versammlungsgesetz. 

Gründe

Der Angeklagte, der verheiratet ist, ist Rentner. Der Angeklagte ist bisher strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten. 

Der Angeklagte führt seit circa 15 Jahren jeweils am 9.November um die Mittagszeit in Bochum-Wattenscheid eine Veranstaltung zum Gedenken an die Reichspogromnacht durch. Zumindest in den Jahren 1999 bis 2002 meldete er diese Versammlung vorab telefonisch bei der Polizei an (bezüglich der Jahre davor konnte das Gericht keine Feststellungen treffen, da Verwaltungsvorgänge aus den Jahren vor 1999 beim Polizeipräsidium Bochum nicht vorhanden sind). Die Anmeldung erfolgte teilweise zwei Tage vor der Veranstaltung, teilweise einen Tag davor, teilweise aber auch am Veranstaltungstag. Bei diesen Anmeldungen gab er jeweils das Thema der Veranstaltung an, ebenso Treffpunkt, voraussichtliche Teilnehmerzahl, Marschweg und sonstige Einzelheiten zum Ablauf der Veranstaltung. Als Versammlungsleiter benannte er sich selbst. In den genannten Fällen wurde dann jeweils vom Polizeipräsidenten Bochum als zuständige Ordnungsbehörde diese Anmeldung durch einen förmlichen Bescheid an den Betroffenen bestätigt. Diese förmliche Bestätigung, in der der Angeklagte als Versammlungsleiter aufgeführt ist, wurde dem Angeklagten jeweils zu Beginn der Veranstaltung ausgehändigt. 

Wegen der Teilnahme von Schulklassen lag in den oben genannten Jahren die vom Angeklagten angegebene voraussichtliche Teilnehmerzahl in der Größenordnung zwischen 100 und 200 Personen. Bei der von dem Angeklagten am 9. November 2004 durchgeführten Veranstaltung lag die Teilnehmerzahl bei nur fünf Personen. Grund hierfür war, dass – wie der Angeklagte vorher wusste – in diesem Jahr keine Schulklassen bei der Veranstaltung teilnahmen. 

Der Angeklagte, der im Jahre 2004 die Versammlung nicht angemeldet hatte, ging am 9. November 2004 gegen 12.40 Uhr mit einer aus insgesamt 5 Personen bestehenden Gruppe über die Oststraße in Bochum-Wattenscheid. Dabei trug die Gruppe ein ca. 5 x 1 Meter großes Laken, das die Aufschrift trug: „9. November damit die Nacht nicht wiederkehrt – Antifa Wattenscheid“. Zuvor war von den Versammlungsteilnehmern ein weiteres Laken in der Größe von ca. 5 mal 2 Meter an einem Bauzaun vor der Sparkasse in Bochum-Wattenscheid aufgehängt worden; auf diesem stand: „Faschismus ist keine Meinung, sondern ein Verbrechen. Antifa Wattenscheid“. Die Personengruppe ging zum Brauhof 12 wo der Angeklagte vor der dortigen Gedenktafel einen Kranz niederlegte. Gegen 13.30 Uhr verließen die Versammlungsteilnehmer die Örtlichkeit. 

Diese Feststellungen beruhen auf der Einlassung des Angeklagten und den übrigen aus dem Hauptversammlungsprotokoll ersichtlichen Beweismitteln. 

Der Angeklagte hat sich durch seinen Verteidiger dahingehend eingelassen, dass er die Versammlung nicht angemeldet habe, weil er davon ausgegangen sei, dass dies bei der geringen Teilnehmerzahl nicht erforderlich sei. 

Das Verhalten des Angeklagten erfüllt den Tatbestand des § 26 Nr. 2 in Verbindung mit § 14 Versammlungsgesetz. Die von dem Angeklagten durchgeführte Veranstaltung war eine Versammlung im Sinne des § 1 des Versammlungsgesetzes. Hierfür reicht bereits eine Teilnehmerzahl von drei Personen aus. (vgl. Wache in Erbs Kolhaas Rd. 23 zu § 1 Versammlungsgesetz). Gemäß §14 Versammlungsgesetz hätte diese Versammlung, die der Angeklagte geleitet hat, angemeldet werden müssen. 

Rechtfertigungsgründe im Sinne des Strafgesetzbuches sind nicht ersichtlich. 

In Betracht kommt allenfalls ein Verbotsirrtum gemäß § 17 Strafgesetzbuch. Zwar mag der Angeklagte davon ausgegangen sein, sich nicht strafbar zu verhalten. Dieser Verbotsirrtum war jedoch im vorliegenden Fall vermeidbar. Erforderlich ist nämlich, dass ein Angeklagter sein Gewissen anspannt, das heißt alle seine Erkenntniskräfte und sittlichen Wertvorstellungen einsetzt. Dabei ist auf die jeweils konkreten Umstände und die Persönlichkeit des Täters abzustellen ( Tröndle/Fischer Rd. 8 zu § 17 Strafgesetzbuch mit weiteren Nachweisen). Vorliegend wusste der Angeklagte aus den Vorjahren, dass die von ihm durchgeführten Versammlungen grundsätzlich anzumelden waren. Ihm war jeweils auch ein förmlicher Bescheid des Polizeipräsidenten zur Bestätigung der Anmeldung übergeben worden. Die Einlassung des Angeklagten zeigt, dass er sich darüber Gedanken gemacht hat, dass das Genehmigungserfordernis möglicherweise von der Teilnehmerzahl abhängt. Bei dieser Sachlage wäre es für den Angeklagten, der bereits über Jahre hin solche Veranstaltungen durchgeführt hat, erforderlich und auch zumutbar gewesen, sich über die Rechtslage Gewissheit zu verschaffen. Er durfte im vorliegenden Fall nicht einfach darauf vertrauen, dass seine Rechtsansicht richtig ist. Somit ist auch der Schuldausschliessungsgrund des § 17 Strafgesetzbuch nicht gegeben. 

Der Angeklagte hat sich damit der im Tenor genannten Straftat schuldig gemacht. § 26 Versammlungsgesetz sieht einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe vor. Von der Milderungsmöglichkeit des § 17 S.2 i.V. m. § 49 Abs.1 StGB hat das Gericht Gebrauch gemacht. 

Bei der Strafzumessung hat sich das Gericht von folgenden Erwägungen leiten lassen. 

Für den Angeklagten spricht zunächst, dass er bisher strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist. Auch hat er den äußeren Sachverhalt in vollem Umfange eingeräumt. Dem Angeklagten ist auch zugutezuhalten, dass sein Anliegen, nämlich die Erinnerung an die Greuel der Nazizeit, hier insbesondere die Reichspogromnacht wachzuhalten, insgesamt billigens- und unterstützenswert ist.

Dabei ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Motive und die Ziele des Angeklagten bei der strafrechtlichen Bewertung nur im Rahmen der Strafzumessung Bedeutung erlangen können. Das Urteil hat ausschließlich den formellen strafrechtlich relevanten Verstoß gegen § 14 des Versammlungsgesetzes zum Gegenstand, also die unterbliebene Anmeldung. Diese Vorschrift gilt unterschiedslos für alle Versammlungen, unabhängig von deren Thema und Zielrichtung. Diese Feststellung erscheint dem Gericht im vorliegenden Fall erforderlich, da durch zahlreiche Stellungnahmen von Einzelpersonen und Gruppen während des Verfahrens immer wieder der falsche Eindruck erweckt werden sollte, Zweck oder gar Ziel dieses Strafverfahrens sei es, die Erinnerung an die Reichspogromnacht zu kriminalisieren. 

Dass das Gericht nur von einer geringen Schuld des Angeklagten ausgeht, ist in der Hauptversammlung auch dadurch deutlich geworden, dass das Gericht eine Einstellung gemäß § 153 Strafgesetzbuch angeregt hat, die auch die Zustimmung der Staatsanwaltschaft gefunden hätte. Einer solchen Einstellung hat der Angeklagte jedoch nicht zugestimmt.

Unter Abwägung all dieser Umstände hielt das Gericht eine Geldstrafe am untersten Rand des gesetzlich möglichen Strafrahmens für ausreichend. 

Insgesamt erscheint eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je 15 Euro tat- und schuldangemessen. 

Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Strafprozessordnung.

Pattard

Betti Hartmann
als 15jährige in Auschwitz ermordet

Hannes Bienert
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